ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufs-,
Liefer- und Leistungsbedingungen der
BWO Bilden. Wirken. Oberberg. GmbH

1. Allgemeines
Ihr Auftrag wird in unserer Werkstatt von Menschen mit Beeinträchtigungen ausgeführt. Durch Ihren Auftrag leisten Sie einen Beitrag zur beruflichen und sozialen Rehabilitation von Menschen mit einer Beeinträchtigung. Wir sind eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Sie 50% der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX anrechnen.

Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Leistungen unseres Unternehmens. Einkaufsbedingungen von Auftraggebern, die mit unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie seitens des Auftraggebers der Bestellung zugrunde gelegt werden.

Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden; § 354 a HGB bleibt unberührt.


2. Preisangebote
Unsere Preisangebote sind freibleibend, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung als Festpreis getroffen wird.

Wir behalten uns Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung oder Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ist der Besteller Unternehmer, sind Preisänderungen nach dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung.
 

3. Arbeitsschutz
Produkte und Dienstleistungen werden gemäß den geltenden gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen angeschafft. Es werden technische Arbeitsmittel bestellt, die dem Produktsicherheitsgesetz und dem jeweiligen Stand der Technik (Normen) entsprechen (CE-Kennzeichen, Konformitätserklärung des Herstellers, Betriebsanleitung, angaben z.B. von Geräusch- und Vibrationsemissionswerten).
 

4. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

5. Verpackung und Transport
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Hin- und Rücktransport zu und von unseren Werkstätten sowie der Versand aller Lieferungen und Leistungen - und auch aller Gegenstände, Rohstoffe und Waren des Auftraggebers - erfolgen auf Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Bei der Auslieferung an einen Verbraucher im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
 

6. Zahlung
Aufgrund der Gemeinnützigkeit unserer Einrichtungen werden wir keine Skonti gewähren. Alle Rechnungen von Bestandskunden sind innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Rechnungen von Neukunden sind sofort ohne Abzug zu bezahlen. Der Auftraggeber kommt zwei Wochen nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis besteht.

Ist der Auftraggeber Unternehmer so stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB oder ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

Zahlungen dürfen nur in EURO erfolgen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

 

7. Verzug
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir ferner, unbeschadet etwaiger weitgehender gesetzlicher Rechte, alle weiteren Leistungen oder Lieferungen verweigern oder von einer vorherigen Barzahlung oder Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber abhängig machen.

 

8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware beleibt bis zur vollen Bezahlung der Rechnungsforderung unser Eigentum.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Bei Verwendung gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus folgendes:

Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließ-lich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehenden Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorbe-halten. Der Besteller ist nur unter ausdrücklicher Berücksichtigung der nachfolgenden Bestim-mungen berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern:

a) Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
b) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von uns, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind und in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
c) Der Besteller/Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum erlangt haben.
Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller/Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
d) Wir werden die abgetretene Forderung, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen.
Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald der Besteller mit einer Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Wir können in diesem Fall verlangen, dass der Besteller uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderung durch unseren Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers gestattet.
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzubewahren.
e) Nimmt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, die die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
f) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung von uns beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
g) Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderungen an den Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.
h) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können uns auch aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware - nach vorheriger Androhung durch den frei-händigen Verkauf - befriedigen.
i) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden obengenannter Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderung ab.
j) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

 

9. Abnahme bei Werkleistungen
Nach Meldung einer Fertigstellung hat eine Abnahme unverzüglich zu erfolgen.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

Kommt es innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Leistung als abgenommen.
 

10. Gewährleistung und Haftung
Wir sind zunächst berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Auftraggebers nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung vorzunehmen. Dieses Wahlrecht liegt beim Verbrauchsgüterkauf beim Verbraucher.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Beim Verkauf von Neuwaren an einen Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Wird eine Sache verkauft, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebset-zung durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch uns vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder bei grobfahrlässigem Handeln, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens-/Aufwendungsersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist, mit Ausnahme der in vorstehendem Satz 2 aufgeführten Fälle, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mögliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
 

11. Auf-Lager-Nehmen
Auf Wunsch des Auftraggebers sind wir bereit, Rohstoffe, Materialien oder Waren im Rahmen unserer Möglichkeiten bei uns auf Lager zu nehmen; dies geschieht jedoch stets auf eigene Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

Ebenso sind wir bereit, von uns hergestellte oder bearbeitete Waren bis zu ihrem Abruf auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers auf unser Lager zu nehmen, jedoch wird die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers hierdurch nicht berührt.
 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Hauptsitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand unser Hauptsitz. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Gleiches gilt bei Verträgen mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder allgemeiner Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
 

13. Anpassungsklausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

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